Das Stammkapital kann nach englischem Recht ausser in bar auch in Form einer Sacheinlage oder einer Dienstleistung eingebracht werden.
Das ist voll allem für Gesellschafter interessant, die zum Zeitpunkt der Gründung über kein verfügbares Bargeld für die Gründung verfügen. Diese können sich dennoch an der Firma beteiligen, indem sie Sachen oder eine Dienstleistung zur Gründung mit beisteuern. Es kann so gewissermassen in Naturalien bezahlt werden - sofern die anderen Gründungsgesellschafter dem zustimmen.
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