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#Firmendokumente

Die wichtigsten Unterlagen in der Übersicht

Beglaubigte Übersetzung

Entsprechend der Schweizer Handelsregisterverordnung (HRegV) ist für eine Anmeldung von ausländischen Kapitalgesellschaften in der Schweiz eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Firmenunterlagen notwendig.

Beglaubigt bedeutet, dass ein beeidigter und staatlich zugelassener Übersetzer die Übereinstimmung des Inhalts der deutschen Übersetzung mit dem des englischen Originals bestätigt.

Es kann also nicht etwa eine beliebige Übersetzung eingereicht werden, sondern diese muss zwingend von einem beeidigten Übersetzer beglaubigt werden, was leider auch ein Einfluss auf die Kosten der Anmeldeunterlagen insgesamt und die Dauer für deren Beschaffung hat.

Achtung: Die Beglaubigung eines Übersetzers wird oft verwechselt mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein staatlich beeidigter Übersetzer beglaubigt nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stempel seine eigene - oder auch eine fremde - Übersetzung. Er versichert damit, dass diese inhaltlich dem übersetzten Original entspricht. Eine Beglaubigung von Behörden oder Notaren hingegen bestätigt immer bestimmte Angaben auf einem Dokument oder die gesamte Urkunde.

Ein Notar kann deshalb keine Übersetzung beglaubigen. Ein beeidigter Übersetzer kann keine Dokumente an sich beglaubigen.

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