Ausländische Urkunden oder Beglaubigungen sind in der Schweiz in ihrer Ursprungsform zunächst nicht rechtsverbindlich und werden von den Behörden nicht anerkannt.
Entsprechend des so genannten Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
ist eine Überbeglaubigung erforderlich, die die Echtheit dieser ersten Beglaubigung bestätigt. Diese Überbeglaubigung wird Apostille genannt. Eine Apostille ist also nicht wie oft angenommen ein eigenständiges Dokument, sondern eine Apostille beglaubigt ein anderes Dokument und ist auf dessen Rückseite angebracht.
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