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#Limited 101 - die Basics

Das Wichtigste im Schnelldurchlauf

Englische Limited - was ist das?

Sowohl in der Schweiz als auch in England gibt es für Unternehmer verschiedene Rechts- oder Gesellschaftsformen, die einen Zusammenschluss von mehreren Geschäftsleuten rechtlich ausgestalten. Die englische Private Company limited by Shares (LTD) ist dabei das direkte Gegenstück zur Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Wie bei einer Schweizer GmbH gibt es auch bei einer englischen Limited Company eine strikte Trennung zwischen den Inhabern einer Gesellschaft und der Gesellschaft selbst, die ein völlig eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt darstellt. Nach außen hin tritt die Limited als Vertragspartner gegenüber Kunden oder Lieferanten auf oder auch als Partei in einem Rechtsstreit. Die finanzielle Haftung ist dabei immer auf das Vermögen der Firma beschränkt. Die Inhaber selbst haften wie bei einer GmbH nicht bzw. indirekt nur mit dem eingebrachten Stammkapital. Sie geniessen dadurch einen vollständigen Haftungsschutz.

Statt 20'000 Franken reicht ein einziger als Stammeinlage

Während bei einer Schweizer GmbH ein Mindeststammkapital von 20'000 CHF gesetzlich vorgeschrieben ist, das bei einer Gründung auch in Form von Geld oder Sachwerten vollständig vorhanden sein muss, gibt es bei einer englischen Limited keinerlei Vorschriften, die ein Mindestkapital erforderlich machen. Für die Gründung einer englischen Limited genügt deshalb ein englisches Pfund (GBP) bzw. ein Franken als Einlage – was den gravierendsten Unterschied zwischen der Limited und der GmbH ausmacht: Eine englische Limited kann im Gegensatz zu einer Schweizer GmbH auch dann gegründet werden, wenn nur wenig oder auch gar kein Eigenkapital zur Verfügung steht.

Durch die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV-Vertrag) verankerte Niederlassungsfreiheit ist es seit geraumer Zeit auch für Geschäftsleute aus anderen EU-Staaten möglich, in England eine englische Limited zu gründen, um damit dann Vorort zu arbeiten. Zu diesem Zweck wird nach der Gründung in England einfach eine Zweigniederlassung im jeweiligen Land errichtet, was auch in der Schweiz möglich ist.

Die Schweiz folgte der EU-Rechtsprechung

Die  rechtliche Zulässigkeit einer solche Zweigniederlassung wurde durch eine Reihe von Gerichtsurteilen auf EU- und Länderebene schon in den Jahren 1999 bis 2003 mehrfach bestätigt. Die Schweiz ist zwar kein EU-Land. Sie passt sich hier aber an die EU-Rechtsprechung an und akzeptiert ebenfalls den Rechtsstatus der englische Limited innerhalb der Schweiz. Der Effekt: Eine englische Limited ist rechtlich den inländischen Kapitalgesellschaftsformen gleichgestellt.

Die englische Limited ist damit als zeitgemässe Alternativrechtsform ein preisweiter GmbH-Ersatz, der die gleiche Funktion und denselben Effekt hat wie einer GmbH, die aber zu einem Bruchteil der Kosten realisierbar ist.

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