Folgende Mehrwertsteuersätze kommen in der Schweiz zur Anwendung:
Obwohl die Schweiz in Europa damit die mit Abstand niedrigsten Mehrwertsteuersätze hat, machte die Mehrwertsteuer im Jahre 2018 etwa ein Drittel des gesamten Schweizer Steueraufkommens von etwa 72.5 Mrd. Franken aus.
Nicht jeder Unternehmer muss allerdings Mehrwertsteuer erheben, sondern nur dann, wenn er auch mehrwertsteuerpflichtig ist. Diese Pflicht gilt dabei unabhängig von der Rechtsform und bestimmt sich alleine nach dem Jahresumsatz. Seit dem 01.01.2010 ist die Erhebung von Mehrwertsteuer unter einem Umsatz von 100'000 Franken optional und erst darüber obligatorisch (vorher: 75'000 Fanken). Das heisst, jeder - egal ob als Einzelunternehmer, GmbH oder Limited - der mehr als 100'000 Franken pro Jahr umsetzt, muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Mehrwertsteuer anmelden, was man auch online vornehmen kann.
Die Firma erhält dann eine MWST-Nummer, die auch auf Rechnungen ausgewiesen sein muss, und die vom Format her wie folgt aussieht:
CHE-123.456.789 MWST
Unter einem Umsatz von 100'000 Franken pro Jahr besteht keine Pflicht zur Anmeldung. Man kann sich allerdings auch freiwillig zur Mehrwertsteuer anmelden. Früher war dazu ein Mindestumsatz von 40'000 Franken notwendig, der 2010 gestrichen wurde. Seitdem ist ein Mindestumsatz für eine freiwillige Anmeldung nicht mehr notwendig.
Vorsteuerabzug
Die Mehrwertsteuer, die ein Firma selbst für Dienstleistungen oder Produkte bezahlt, kann von der Mehrwertsteuer, die eingenommen wurde abgezogen werden, was sich Vorsteuerabzug nennt. Man kann also die Mehrwertsteuer, die man selbst zahlt, geltend machen.
Eine freiwillige Anmeldung empfiehlt sich deshalb immer dann, wenn nennenswerte Ausgaben gemacht werden, die selbst der Mehrwertsteuer unterliegen, die ansonsten nicht als Vorsteuerabzug berücksichtigt werden kann.
Vorgehensweise in Zweifelsfall
Woher soll man wissen, wie hoch der Umsatz im ersten Jahr liegen wird? Bei neuen Firmen wird zunächst ein Jahresumsatz geschätzt, der dann nach Ablauf der ersten drei Monate überprüft wird. Stellt sich heraus, dass nach einer Hochrechnung mit diesen Zahlen auf ein Jahr 100'000 Franken Umsatz wahrscheinlich überschritten werden, so muss dann eine Anmeldung zur Mehrwertsteuer erfolgen. Liegt der hochgerechnete Umsatz darunter, dann nicht und die Anmeldung bleibt freiwillig.
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