Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind in der Schweiz als Unternehmen selbst nicht steuerpflichtig. Der Einzelunternehmer bzw. die Gesellschafter einer Personengesellschaft versteuern die Einkünfte anteilig im Rahmen ihrer regulären Einkommensteuererklärung.
GmbHs, AGs und auch Limited Companies werden hingegen als juristische Personen eigenständig besteuert, wobei es steuerrechtlich keine Rolle spielt, ob man eine GmbH, AG oder eine englische Limited hat. Bezahlt werden muss immer in der gleichen Art und Weise, da es für Limiteds in der Schweiz keine Sondervorschriften gibt.
Die Steuern einer Limited Company, die in der Schweiz betrieben wird, sind von daher exakt die selben wie bei einer Schweizer GmbH, was die Sache erleichtert, da Informationen dazu überall zugänglich sind.
Die Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften wird dabei Gewinnsteuer genannt. In der Schweiz erheben der Bund, die Kantone und auch die Gemeinden Gewinnsteuer, was durch die Steuergesetze des Bundes und durch die kantonalen und kommunalen Steuergesetze geregelt wird - die trotz des 2001 in Kraft getretenen Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) nach wie vor keineswegs einheitlich sind, sondern die im Gegenteil teilweise gravierende Unterschiede aufweisen, so dass die steuerliche Belastung bei gleichem Gewinn regional deutliche Unterschiede aufweisen kann.
Die Steuerbelastung hat in der Schweiz von daher oft einen Einfluss auch auf die Standortwahl - was in anderen Länder wie etwa in Deutschland oder Frankreich keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Eine Kapitalgesellschaft unterliegt in der Schweiz insgesamt den folgenden Steuern
Der größte Anteil wird von den Kantonen und Gemeinden erhoben, was zu einer gewissen Wettbewerbssituation führt. Die Steuern werden allerdings nur von einer Stelle eingezogen.
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