Es hat Vorrang vor den nationalen Gesetzen - vor allem auch vor dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), das normalerweise die steuerliche Zugehörigkeit von natürlichen oder juristischen Personen in der Schweiz regelt.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und England besagt, dass sich bei juristischen Personen der steuerliche Sitz nach dem Sitz der Verwaltung der Gesellschaft richtet. Ist die Geschäftsleitung in der Schweiz ansässig, weil etwa die Geschäftsführer dort ihren Wohnsitz haben, so ist die Limited Company unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtig - und nicht in England. Umgekehrt ist es für einen steuerlichen Sitz in England erforderlich, dass die Firma von England aus gesteuert wird.
Reine Mietadressen und die Lage von Bankkonten sind unerheblich, sondern die steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach dem Ort der Geschäftsleitung. Eine Firma ist unabhängig vom Ort der Geschäftsleitung auch dann in der Schweiz steuerpflichtig, wenn die Gesellschaft in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, Eigentum oder Nutzniessungsrechte an Gründungstücken hat oder Liegenschaften vermittelt oder damit handelt.
Der Begriff "Firmensitz" zerfällt in diesem Kontext in zwei Teile: Eine Limited Company "sitzt" zwar in England, weil Sie dort Ihren sogenannten Satzungssitz hat. Damit ist der Sitz gemeint ist, der in den Statuten der Gesellschaft als Sitz bestimmt wurde. Dieser muss sich zwingend in England befinden, da ansonsten die Gründung einer Gesellschaft nach englischem Recht nicht möglich wäre. Unabhängig davon können die Betreiber aber frei entscheiden, von wo aus die Firma geleitet wird, was den Verwaltungssitz und damit den steuerlichen Sitz der Firma bestimmt. Satzungs- und Verwaltungssitz fallen somit zuweilen auseinander.
Ein Unternehmer aus beispielsweise Basel, der in England eine Limited gründet und dann in Basel eine Schweizer Zweigstelle errichtet, ist gemäss des Doppelbesteuerungsabkommens immer in der Schweiz steuerpflichtig - es sein denn die Situation verhält sich tatsächlich anders und er leitet die Firma von England aus, was allerdings dem Steueramt gegenüber dann auch nachgewiesen werden muss.
In der Schweiz ist eine Limited Company dann den GmbHs und AGs gleichgestellt, weil steuerrechtlich nicht zwischen den verschiedenen Kapitalgesellschaftsformen unterschieden wird. Es gibt für Limiteds, die als ausländische Kapitalgesellschaften gelten, die gleichen Regelungen wie für inländische Kapitalgesellschaften.
Sie unterliegt den Steuerarten :
Die Gesellschafter versteuern getrennt davon ihre eigenen Bezüge im Rahmen der regulären Einkommensteuererklärung.
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