Jeder, der mindestens eine Aktie besitzt, ist (Mit-)Inhaber der Firma bzw. Anteilseigner. Mit den Aktien werden verschiedene Rechte erworben, im Wesentlichen ein Stimmrecht auf Gesellschafterversammlungen sowie ein Anrecht auf eine Vergütung für die Beteiligung in Form von Gewinnausschüttungen.
Da bei einer englischen Limited Company (LTD) kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, genügt es, wenn jeder Shareholder einen Anteil zu 1,- GBP zeichnet. Dies ist dann auch der Betrag bzw. sein Beitrag zur Haftung. Eine Haftung des Shareholders darüber hinaus ist ausgeschlossen.
Ein Shareholder kann gleichzeitig auch als Geschäftsführer fungieren, die Firma ist dann inhabergeführt. Aber auch Nicht-Gesellschafter können bei Kapitalgesellschaften als Geschäftsführer berufen werden (Fremdorganschaft).
Ein Shareholder macht zunächst nichts weiter als Anteile an der Firma zu halten. Er muss nicht zwingend in der Firma mitarbeiten und auch sonst ergeben sich zunächst keine weiteren Pflichten, denn diese sind den rechtlichen Vertretern der Gesellschaft, also der Geschäftsleitung auferlegt. Entgegen der landläufigen Annahme kann ein Inhaber eine Limited Company nicht vertreten, sondern das kann nur der Geschäftsführer.
Die Position des Inhabers ist insofern grundsätzlich eine völlig andere als die des Geschäftsführers.
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