Befindet sich der Verwaltungssitz einer englischen Limited in der Schweiz - was immer dann der Fall ist, wenn die Geschäftsleitung in der Schweiz und nicht in England ansässig ist -, so muss die Limited Company vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in das Schweizer Handelsregister eingetragen werden. Genauer: Es wird eine Zweigniederlassung in der Schweiz errichtet, die dann beim Handelsregisteramt Vorort angemeldet wird.
Anders als bei einer GmbH oder AG ist für die Eintragung kein Notar notwendig, sondern der oder die Geschäftsführer gehen für die Anmeldung der Zweigniederlassung einfach persönlich zum zuständigen Handelsregisteramt Vorort.
Für die Anmeldung einer Zweigniederlassung sind die rechtlichen Vertreter der Gesellschaft zuständig: Die Geschäftsführer - NICHT die Gesellschafter -, es sei denn, diese bekleiden auch eine Geschäftsführerposition.
Diese müssen persönlich zum Handelsregisteramt, da die Unterschriften des oder der Geschäftsführer auf dem Antrag zur Eintragung der Zweigniederlassung durch eine Urkundsperson öffentlich beglaubigt werden müssen. Eine Anmeldung lässt sich insofern nicht delegieren und auch nicht per Post durchführen.
Diese Firmenunterlagen sind in allen Schweiz-Gründungspaketen von uns enthalten. Die zuletzt genannten Anmeldeunterlagen liegen den folgenden Gründungspaketen mit bei:
Der Gesellschafterbeschluss (Protokoll) kann dabei schon vorher unterschrieben werden. Die Unterschriften auf dem Antrag selbst müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden und können deshalb NICHT vorab unterschrieben werden, sondern erst auf dem Amt.